Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich einen Kleingarten pachte?
Beim Pächterwechsel fallen pro Garten folgende Kosten an:
- Kaufpreis (für Pflanzen und Bebauungen – maximale Höhe laut Wertschätzungsprotokoll)
- Preis für Inventar (Höhe ist Verhandlungssache)
- individuelle Regelung über schon geleistete Jahrespacht
- individuelle Regelung über zu leistende Arbeitseinsätze
– Die Punkte bis hierhin sind mit dem abgebenden Pächter zu klären. –
- Bei nicht vorhandener Eichung muss ein Wasserzähler und ein Stromzähler gekauft werden. Dies obliegt in der Verantwortung des neuen Pächters.
- Je 125 EUR für Wasser- und Stromanschluss sind seit 2021 als Instandhaltungsrücklage an den Vorstand zu zahlen.
- Die Jahresrechnung beinhaltet Pacht, diverse Umlagen und den Mitgliedsbeitrag für ein Vollmitglied. Der Beitrag für eine Parzelle mit 200m² beträgt aktuell rund 150 €.
- Zu dieser Jahresrechnung kommen optional hinzu:
– für jedes weitere Mitglied (z.B. der Partner) 10 €
– nicht geleistete Arbeitsstunden (maximal 8h zu 25,00 €, d.h. maximal 200 €)
– die Versicherung (Rahmengartenversicherung, Unfallversicherung 3 €, Zusatzversicherung individuell zu klären) - Wenn kein Strom vorliegt und gewünscht wird, muss eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 125 € an den Vorstand gezahlt werden.
- Die Rechnung für Wasser und Strom erfolgt zum Jahresende separat und ist abhängig vom Verbrauch.
Was muss ich tun, um einen Garten zu pachten?
- Bitte schauen Sie sich die freien Gärten von außen an und kontaktieren Sie den abgebenden Pächter für eine Besichtigung.
- Bitte kommen Sie zur Vorstandsprechstunde und stellen sich kurz vor, warum Sie einen Kleingarten in unserem KGV pachten möchten.
- Bitte einigen Sie sich mit dem abgebenden Pächter über alle finanziellen Punkte.
- Wenn dies erfolgt ist, geben Sie dem Vorstand Bescheid und wir vereinbaren einen Termin für die vertraglichen Details.
- Bitte beachten: Der Kaufvertrag erlangt erst seine Gültigkeit, wenn eine Mitgliedschaft im Verein vorliegt und der Pachtvertrag unterschrieben wurde.
Worüber müssen sich der abgebende Pächter und der potentielle Nachpächter verständigen?
- über den Preis für Anpflanzungen und Bebauungen (maximal der Preis des Schätzungsprotokolls)
- über den Preis für das Inventar, soweit der abgebende Pächter welches hinterlässt und der Interessent dies erwerben möchte
- über die schon gezahlte Jahrespacht und die zu leistenden Arbeitsstunden
- wie mit den unzulässigen Anpflanzungen und Bebauungen verfahren wird
(Normalerweise muss der abgebende Pächter diese entfernen. Diese Pflicht kann aber ggf. auch auf den neuen Pächter übertragen werden. Ohne vorherige Entfernung bzw. zeitnahe Terminierung der Entfernung erfolgt keine Neuverpachtung!)
All dies sollte im Kaufvertrag festgehalten werden.